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Steuerliche Zwecke / IAS/IFRS

Folgende Wertermittlungsanlässe können im Rahmen der steuerlichen Wertermittlung gegeben sein:

Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes eines Grundstücks

Im Rahmen der Bedarfsbewertung der Erbschafts- und Schenkungssteuer muss der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes (~Verkehrswert) anhand eines Gutachtens eines Sachverständigen erbracht werden. Wertermittlungen von Wirtschaftsprüfer und Steuerberatern werden gem. BFH-Urteil vom 10.11.2004 II R 69/01 nicht anerkannt.

Besonderheiten bei der Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts

Der Wert eines Erbbaurechts ist für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht das Bewertungsgesetz (§ 148 BewG) Besonderheiten vor, die nicht immer zu dem tatsächlichen Wert führen. Ist der tatsächliche Wert des Erbbaurechts jedoch erheblich geringer, muss nach Auffassung des BFH der tatsächliche Wert zu Grunde gelegt werden (BFH-Urteil vom 29.09.2004 II R 57/02).

Ermittlung des Teilwertes

Bei Einlagen von Privatvermögen in das Betriebsvermögen bzw. von Entnahmen aus Betriebsvermögen in Privatvermögen wird mittels Gutachten der Teilwert bestimmt.

Abgrenzung Herstellungskosten / Erhaltungsaufwand

z.B. bei Erwerb eines sanierungs- oder reparaturbedürftigen Gebäudes den Aufwand möglichst weitgehend als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand zu behandeln.

Kaufpreisaufteilungen

auf Grund und Boden, Gebäude- und Sanierungskostenanteil, etc.

Bewertung für bilanzielle Zwecke

nach HGB bzw. IFRS

IAS/IFRS 

Seit Jahr 2005 müssen alle börsennotierten Unternehmen Ihren Konzernabschluss nach IAS/IFRS (International Accounting Standard / International Financial Reporting Standards) vornehmen. Nicht börsennotierte Unternehmen haben die Option nach IFRS zu bilanzieren. Nach Ansicht vieler Fachleute wird in Zukunft die Bewertung nach IAS/IFRS auch für kleinere und mittelständische Unternehmen an Bedeutung gewinnen. Für Immobilienbewertungen gelten u.a. die Bestimmungen nach IAS 16 und IAS 40. Demnach ist der beizulegende Zeitwert (fair value) zu ermitteln. Dieser entspricht etwa dem Marktwert. Grundsätzlich sind Neubewertungen sind immer dann vorzunehmen, wenn fair value und Buchwert zu weit voneinander abweichen.